{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2017-1_2017-03-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10674", "Checksum": "9dc29d107f2fa3088afa65d631ce952e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2017 1", "2017 VI Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 22.03.2017 BKD 2017 1 (2017 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 22.03.2017 BKD 2017 1 (2017 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 22.03.2017 BKD 2017 1 (2017 VI Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erfahrungsnoten im Zusammenhang mit der Maturität sind mit dem Jahreszeugnis anzufechten. 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Das Ermessen der Maturitätskonferenz bei Entscheiden über das Bestehen oder Nichtbestehen der Maturitätsprüfung ist auf den Fall beschränkt, in dem sich die Maturitätsnoten nicht gemäss den reglementarisch vorgegebenen Bestimmungen runden lassen. | § 107 Abs. 2 lit. e VRG, § 110 Abs. 2 lit. e VRG; § 4 Abs. 2 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern, § 17 Abs. 4 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern | Bildungsrecht\n\n Rechtsprechung sind Erfahrungsnoten mit der Zeugniseröffnung anzufechten (Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 715 f.; Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, 1997, S. 75; Koller, Was heisst «Faire Prüfung»?, Die wesentlichsten Aspekte bei Prüfungen an schweizerischen Mittel- und Hochschulen, 2001, S. 159; Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Gächter/Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, 2007, S. 75; Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen, Aktuelle Entwicklungen, in: ZBl 2011, S. 547; je mit Hinweisen). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht auch unter der neueren Rechtsprechung den einzelnen Noten Rechtsfolgen zuerkannt, wenn sich diese als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken (Urteil des Bundesgerichts 2D_39/2015 vom 17.8.2015 mit Verweis auf BGE 136 I 221 E. 2.6). 2.2.1 Zeugnisnoten entfalten auch Rechtswirkung, weil sie zum Promotionsentscheid führen. Deshalb können Jahreszeugnisse angefochten werden. Gemäss bisheriger Praxis der Beschwerdeinstanz gilt dies auch für das letzte Jahreszeugnis vor den Maturitätsprüfungen. Dieses unterscheidet sich zwar von den Jahreszeugnissen der vorangehenden Schuljahre darin, dass es keinen Promotionsentscheid mehr enthält. Den Zeugnisnoten ist aber trotzdem eine Rechtswirkung zuzusprechen, weil dadurch die Erfahrungsnoten fixiert werden, welche am Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Maturität teilhaben. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich eine Anfechtung des Jahreszeugnisses kurz vor den Maturitätsprüfungen für einen Kandidaten oder eine Kandidatin belastend auswirken kann. Dennoch werden die Gründe, welche für die Anfechtung der Jahreszeugnisse sprechen, vorliegend höher gewichtet. Alle Jahreszeugnisse werden dadurch gleich behandelt. Bei einem Austritt ohne Maturitätsabschluss bildet das letzte Jahreszeugnis das Austrittszeugnis. In diesem Fall entfaltet es ohnehin Rechtswirkung. Zudem ist die Ausgangslage für die Maturitätsprüfung klar, weil die Zeugnisnoten bzw. die Erfahrungsnoten fixiert sind. Aus diesen Gründen ist eine Anfechtung des Jahreszeugnisses im Zeitpunkt des Entscheides über das Bestehen oder Nichtbestehen der Maturität nicht mehr möglich. Zu diesem Zeitpunkt sind als Einzelnoten nur noch die Prüfungsnoten und die Note der Maturaarbeit anfechtbar. 2.2.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass er im Zeitpunkt des Erhalts des Jahreszeugnisses noch nicht wusste, ob er die Maturitätsprüfung besteht oder nicht. Er konnte aber in diesem Zeitpunkt bereits erkennen, ob die erteilten Zeugnisnoten in den Fächern Physik und Philosophie korrekt zustande gekommen sind oder nicht. Die Pflicht zur sofortigen Beanstandung ist dem Prüfungsrecht im Übrigen auch in anderem Zusammenhang nicht fremd: So müssen vor oder während den Prüfungen auftretende hinderliche Sachumstände mit möglichen Auswirkungen auf das Prüfungsergebnis (z.B. gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Störungen im Prüfungsablauf) unverzüglich geltend gemacht werden, selbst wenn noch nicht feststeht, ob sich diese ausschlaggebend auf das Prüfungsergebnis auswirken werden. Andernfalls verwirkt das Rügerecht. Es ist mit anderen Worten nicht zulässig, den Ausgang der Prüfung abzuwarten und den Hinderungsgrund erst dann geltend zu machen, wenn feststeht, dass sich dieser tatsächlich kausal auf das Prüfungsergebnis bzw. das Nichtbestehen der Prüfung ausgewirkt hat. Es erscheint auch so gesehen sachgerecht, von den Lernenden die sofortige Anfechtung von Erfahrungsnoten zu verlangen (BVR 2010 S. 321 f. E. 5.5). Es besteht ein allgemeines Interesse daran, die Überprüfung von Leistungsbeurteilungen, die als anfechtbare Hoheitsakte zu qualifizieren sind, möglichst zeitnah auszugestalten. Kommt hinzu, dass speziell im Schul- bzw. Prüfungsrecht die Behörden aufgrund ihrer Begründungspflicht gehalten sind, im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs aufzuzeigen und darzulegen, dass sie sich bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen haben leiten lassen. Je länger die streitige Leistungsbewertung zurückliegt, desto schwieriger gestaltet sich dieses Unterfangen (BVR 2013 S. 321 E. 5.4). 2.3 Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid über das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung vor, dass die Maturitätskonferenz von den Erfahrungsnoten hätte abweichen können. Diese Noten seien gemäss Aussagen des Rektors am 13. Juni 2016 unter den Lehrpersonen der Maturaklasse nochmals diskutiert worden. Es sei darüber abgestimmt worden, ob die Noten auf- oder abgerundet werden sollen. Auch der Physiklehrer habe sich bis zu diesem Tag vorbehalten, die Noten zugunsten des Beschwerdeführers anzupassen. Die Zeugnisnote sei in diesem Sinn gar nicht abschliessend. Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2016, der Physiklehrer habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er die Notenrundung in der Notenkonferenz ansprechen werde. Dies habe er auch gemacht. Die Notensituation sei nicht nur im Fach Physik, sondern in allen Fächern nochmals genau angeschaut und die Gesamtsituation der Leistungen sowie Verhalten, Beteiligung und Engagement im Unterricht gewürdigt"}