{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2017-1_2017-03-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10674", "Checksum": "9dc29d107f2fa3088afa65d631ce952e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2017 1", "2017 VI Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 22.03.2017 BKD 2017 1 (2017 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 22.03.2017 BKD 2017 1 (2017 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 22.03.2017 BKD 2017 1 (2017 VI Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erfahrungsnoten im Zusammenhang mit der Maturität sind mit dem Jahreszeugnis anzufechten. Das Ermessen der Maturitätskonferenz bei Entscheiden über das Bestehen oder Nichtbestehen der Maturitätsprüfung ist auf den Fall beschränkt, in dem sich die Maturitätsnoten nicht gemäss den reglementarisch vorgegebenen Bestimmungen runden lassen. | § 107 Abs. 2 lit. e VRG, § 110 Abs. 2 lit. e VRG; § 4 Abs. 2 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern, § 17 Abs. 4 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern | Bildungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:23", "Checksum": "b07069dddf6a2909e14750009169ebb3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 22.03.2017 BKD 2017 1 (2017 VI Nr. 1)\nRegeste:\nErfahrungsnoten im Zusammenhang mit der Maturität sind mit dem Jahreszeugnis anzufechten. Das Ermessen der Maturitätskonferenz bei Entscheiden über das Bestehen oder Nichtbestehen der Maturitätsprüfung ist auf den Fall beschränkt, in dem sich die Maturitätsnoten nicht gemäss den reglementarisch vorgegebenen Bestimmungen runden lassen. | § 107 Abs. 2 lit. e VRG, § 110 Abs. 2 lit. e VRG; § 4 Abs. 2 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern, § 17 Abs. 4 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern | Bildungsrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1.2 Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen den Entscheid der Maturitätskonferenz der Kantonsschule A vom 16. Juni 2016 betreffend das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung. Er beantragt unter anderem die Anhebung der Erfahrungs- bzw. Maturanoten in den Fächern Physik und Philosophie sowie der mündlichen Prüfungsnote bzw. der Maturanote im Schwerpunktfach Biologie und Chemie. Den Antrag bezüglich der Benotung der mündlichen Maturitätsprüfung im Schwerpunktfach Biologie und Chemie zog er in seiner Replik vom 26. August 2016 zurück. Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt sich somit noch auf die vom Beschwerdeführer beanstandeten Erfahrungsnoten in den Fächern Physik und Philosophie. 1.3 Die Fächer Physik und Philosophie sind nebst den Fächern Deutsch, Französisch oder Italienisch, Italienisch oder Englisch oder einer alten Sprache, Mathematik, Biologie, Chemie, Geschichte, Geografie sowie Bildnerisches Gestalten und/oder Musik, die Grundlagenfächer, welche zusammen mit dem gewählten Schwerpunktfach, dem gewählten Ergänzungsfach und der Maturaarbeit die Maturitätsfächer darstellen (§ 7 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern vom 15. April 2008 [Maturitätsreglement; SRL Nr. 506]). In den Grundlagenfächern Physik und Philosophie finden aber keine schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfungen statt (§ 8 Abs. 1 und 2 Maturitätsreglement e contrario). Die Maturitätsnoten in diesen beiden Fächern werden deshalb aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist, gesetzt (Art. 15 Abs. 1 lit. b Verordnung des Bundesrates über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 15. Februar 1995 [MAV; SR 413.11]). Bei Schulen mit Jahrespromotion besteht die Erfahrungsnote aus der Zeugnisnote des letzten Jahres, in dem das Fach unterrichtet wurde (§ 18 Abs. 2 Maturitätsreglement). Gestützt auf diese Rechtsgrundlagen wurden die Erfahrungsnoten im vorliegenden Fall als Maturanoten in den Fächern Physik und Philosophie übernommen. Die Erfahrungsnoten wurden dem Beschwerdeführer mit dem Jahreszeugnis vom 13. Mai 2016 für das 6. Schuljahr an der Kantonsschule mitgeteilt. Danach erreichte er im Fach Physik die Note 4.0 und im Fach Philosophie die Note 3.5. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen stellt sich die Frage, ob der vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheid vom 16. Juni 2016 den vorliegend zu prüfenden Streitgegenstand abdeckt oder ob er für die Überprüfung der Erfahrungsnoten in den Fächern Physik und Philosophie das Jahreszeugnis hätte anfechten müssen. Damit verbunden ist zu klären, ob die Beschwerde rechtzeitig erfolgte. 2. Wie erwähnt, ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die Überprüfung der Erfahrungsnoten in den Fächern Physik und Philosophie das Jahreszeugnis hätte anfechten müssen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das Maturitätszeugnis als Verfügung massgebend sei. Er hält in seiner Eingabe vom 7. Juli 2016 dazu fest, dass nicht ersichtlich sei, worin die rechtsgestaltende Wirkung des Jahreszeugnisses der 6. Klasse im vorliegenden Fall bestehe. Mit Verweis auf die Praxis des Bundesgerichts macht er geltend, dass Teilnoten in aller Regel nicht angefochten werden könnten. Eine von den Grundsätzen des Bundesgerichts abweichende Praxis des Kantons Luzern sei soweit ersichtlich nirgends publiziert. Eine Anfechtung des Jahreszeugnisses sei nicht sinnvoll, weil im vorliegenden Fall aufgrund des Jahreszeugnisses nicht klar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die Maturitätsprüfungen nicht bestehen werde. Es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, mitten in den Maturitätsprüfungen eine Beschwerde «auf Vorrat» einzureichen und damit zusätzlich das Wohlwollen der Schule zu strapazieren. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass der Rektor den angehenden Maturandinnen und Maturanden im Rahmen von drei Informationsveranstaltungen in den 5. und 6. Klassen im Detail erkläre, dass das Zeugnis rechtsgestaltende Wirkung habe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Repetition der 6. Klasse fünfmal zu einer solchen Informationsveranstaltung eingeladen gewesen. Die Lernenden würden dabei darauf hingewiesen, dass sie sich sofort melden müssten, falls sie mit einer Note im Jahreszeugnis nicht einverstanden seien, da die Maturitätskonferenz nur noch Erwahrungskonferenz sei und keine Noten mehr abändern könne. Im Wissen, dass eine Note auch Erfahrungsnote im Maturitätszeugnis sein werde, müsse eine unkorrekte Note sofort angefochten werden. Sei eine Note nicht korrekt, würde diese immer sehr kulant korrigiert. Der Beschwerdeführer habe nach Erhalt des Zeugnisses nicht einmal nachgefragt oder mündlich angemeldet, dass er irgendwelche Zweifel hege. 2.2 Bei den Erfahrungsnoten und den Prüfungsnoten im Rahmen der Maturitätsprüfung handelt es sich um zwei verschiedene Benotungsvorgänge. Die Erfahrungsnoten bewerten als Gesamtnote die Leistung eines Maturanden oder einer Maturandin über einen längeren Zeitraum. Die Prüfungsnote der Maturitätsprüfung steht für eine einzelne mündliche oder schriftliche Prüfungsleistung (BVR 2013 S. 320 E. 5.3). Die Erfahrungsnoten werden als Zeugnisnoten im Jahreszeugnis, die Prüfungsnoten werden hingegen im Maturitätszeugnis bekannt gegeben. Nach Lehre und"}