Insgesamt ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine Diskrepanz zwischen den gezeigten schulischen Leistungen und seinem eigentlichen Potenzial besteht. Vielmehr ist die Sichtweise der Vorinstanz einleuchtend und nachvollziehbar, wonach der Beschwerdeführer mit den schulischen Anforderungen des Anforderungsniveau B überfordert ist. 4.2 Da bereits das Kriterium des objektiven Grundes nicht erfüllt ist, kann die prognostische Beurteilung, ob die Repetition das schulische Fortkommen des Beschwerdeführers günstig beeinflusst, unterbleiben.