Zwar hat die Mutter des Beschwerdeführers die Klassenlehrperson offenbar bereits zu Beginn des Schuljahres auf familiäre Probleme hingewiesen, weitere Massnahmen wie eine therapeutische Begleitung oder eine schulpsychologische Beratung wurden aber offensichtlich weder von der Klassenlehrperson noch von den Eltern als notwendig erachtet. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seine ungenügenden Leistungen zumindest teilweise auch selbst seinem eigenen Verhalten zuschreibt. So hält er in der Beschwerde fest, dass er erst mit der drohenden Umteilung in das Anforderungsniveau C von den Konsequenzen für die Berufswahl erfahren habe.