Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen dieses insgesamt stimmige Bild nicht in Zweifel zu ziehen. Gegen die angeführten familiären Probleme als Ursache für die Leistungsschwierigkeiten spricht zum einen, dass die familiären Probleme offenbar erst seit diesem Schuljahr bestehen (vgl. Verfügung vom 14.6.2016), die Leistungen von Z jedoch bereits im Übertrittsverfahren nur sehr knapp für das Anforderungsniveau B genügten. Die Entwicklung der Schulnoten spricht deshalb gegen eine massgebliche psychische Belastung im neuen Schuljahr.