Auch die weiteren Zuweisungskriterien stützen die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers. So werden die Anforderungen an die Auffassungsgabe zwar als mehrheitlich erfüllt beurteilt, dagegen werden das Übertragen von Gelerntem auf neue Zusammenhänge, die Anwendung von Gelerntem nach längerer Zeit sowie das Umgehen mit abstrakten Begriffen als lediglich teilweise erfüllt erachtet. Mit dieser Einschätzung aus dem Übertrittsverfahren überein stimmt ebenfalls die Ansicht der aktuellen Klassenlehrperson, welche feststellte, der Beschwerdeführer brauche relativ lange, um Inhalte zu verstehen und er sei mit der Stofffülle und dem Tempo überfordert.