Die Einschätzung der Vorinstanz vermag zu überzeugen. Aus den Unterlagen zum Übertrittsverfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Richtwerte für das Anforderungsniveau B lediglich im 1. Semester der 6. Primarklasse zu erfüllen vermochte, allerdings nur knapp. In der 5. Klasse erreichte er die entsprechenden Richtwerte nicht. In den für den Übertritt zusätzlich zu berücksichtigenden Fächern Englisch und Französisch erreichte der Beschwerdeführer für das Anforderungsniveau B ebenfalls nur sehr knappe beziehungsweise ungenügende Noten. Auch die weiteren Zuweisungskriterien stützen die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers.