Hinzu komme, dass die Sprachfächer in der Sekundarschule an Bedeutung gewonnen hätten und gerade diese dem Beschwerdeführer Mühe bereiteten. Aufgrund seiner zu langsamen Auffassungsgabe könne beim Beschwerdeführer im Ergebnis wirkliches Lernen im Anforderungsniveau B nicht mehr stattfinden. Es zeige sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer mit dem Anforderungsniveau B überfordert sei. Der Beschwerdeführer geht dagegen davon aus, dass eine befristete familiäre Problematik ursächlich für seine ungenügenden Leistungen sei. Durch eine Repetition vermöge er den Stoff gut aufzunehmen und das Tempo der Lehrperson mitzuhalten. 4.1.2 Die Einschätzung der Vorinstanz vermag zu überzeugen.