Anders ausgedrückt besteht für die Vorinstanz keine Diskrepanz zwischen den gezeigten schulischen Leistungen des Beschwerdeführers und seinem Potenzial. Zur Begründung weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen für das Anforderungsniveau B bereits im Übertrittsverfahren nur knapp zu erfüllen vermochte. Bereits damals hätten sich die nun bestehenden Schwierigkeiten abgezeichnet. Hinzu komme, dass die Sprachfächer in der Sekundarschule an Bedeutung gewonnen hätten und gerade diese dem Beschwerdeführer Mühe bereiteten.