Diese Verfügung der Vorinstanz ist nachfolgend gestützt auf die vorgehend dargestellten rechtlichen Grundlagen und die Vorbringen der Parteien zu beurteilen. 4.1 Zu bestimmen ist erstens, ob beim Beschwerdeführer eine Diskrepanz zwischen seinen gezeigten schulischen Leistungen und seinem eigentlichen Potenzial besteht und, falls ja, worauf diese zurückzuführen ist. 4.1.1 Die Vorinstanz sieht den Grund für die ungenügenden Leistungen des Beschwerdeführers in seinen kognitiven Fähigkeiten, insbesondere in seiner zu langsamen Auffassungsgabe. Anders ausgedrückt besteht für die Vorinstanz keine Diskrepanz zwischen den gezeigten schulischen Leistungen des Beschwerdeführers und seinem Potenzial.