Zürich 2016, Rz. 443). 4. Wie einleitend dargestellt, hat die Vorinstanz aufgrund der ungenügenden schulischen Leistungen des Beschwerdeführers dessen Versetzung in das nächsttiefere Anforderungsniveau verfügt. Die Möglichkeit einer Repetition hat sie dabei als nicht erfolgversprechend und für die Entwicklung des Beschwerdeführers als nicht förderlich erachtet. Diese Verfügung der Vorinstanz ist nachfolgend gestützt auf die vorgehend dargestellten rechtlichen Grundlagen und die Vorbringen der Parteien zu beurteilen.