3.3 Bei der Beurteilung eines Gesuches um Repetition beziehungsweise beim Entscheid über die Versetzung ins nächsttiefere Anforderungsniveau kommt der zuständigen Schulleitung aufgrund ihrer grösseren Sachnähe ein Ermessen zu, welches das Bildungs- und Kulturdepartement als Rechtsmittelbehörde in ständiger Praxis - und trotz grundsätzlich unbeschränkter Überprüfungsbefugnis (vgl. § 144 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungs-rechtspflege vom 3.7.1972 [VRG; SRL Nr. 40]) - respektiert (vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. Zürich 2016, Rz. 443).