Da sich § 22 Abs. 2 Beurteilungsverordnung (freiwillige Repetition) und § 16 Abs. 4 Beurteilungsverordnung (Repetition bei Stammklassenwechsel) in Wortlaut und Absicht weitgehend decken, ist auch in Fällen von § 16 Abs. 4 Beurteilungsverordnung auf die obigen Kriterien abzustellen. Bei ungenügenden schulischen Leistungen bildet damit die Versetzung in die nächsttiefere Stammklasse die Regel. Eine Repetition ist dagegen nur ausnahmsweise zu bewilligen, wenn diese wegen eines schwerwiegenden objektiven Grundes pädagogisch eindeutig angezeigt ist.