Für die ausnahmsweise Bewilligung einer Repetition braucht es demnach einmal einen objektiven Grund. Dieser ist gegeben, wenn die schulischen Leistungen des oder der betreffenden Lernenden offensichtlich nicht seinem oder ihrem eigentlichen Potenzial entsprechen und diese Diskrepanz nicht im willentlichen Verhalten des oder der Lernenden begründet ist beziehungsweise wenn sie auf einem schwerwiegenden objektiven Grund wie beispielsweise einer ausgewiesenen schwerwiegenden psychischen Belastungssituation, einer diagnostizierten Entwicklungsverzögerung oder einer schwerwiegenden Krankheit beruht.