3.2 Zur Frage, wann eine Repetition für die Entwicklung eines oder einer Lernenden als förderlich erachtet werden kann, hat die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der freiwilligen Repetition (vgl. § 22 Abs. 2 Beurteilungsverordnung) Kriterien erarbeitet. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Versetzung in die nächsthöhere Klasse die Regel darstellt und eine (freiwillige) Repetition die Ausnahme bildet. Für die ausnahmsweise Bewilligung einer Repetition braucht es demnach einmal einen objektiven Grund.