Vermögen Lernende dagegen den schulischen Anforderungen nicht zu genügen, werden sie in die nächsttiefere Stammklasse versetzt, ausser eine Repetition erscheint erfolgversprechend und wird für die Entwicklung des oder der betreffenden Lernenden als förderlich erachtet (§ 16 Abs. 4 Beurteilungsverordnung). Über einen Stammklassenwechsel entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Klassenlehrperson und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten (§ 16 Abs. 5 Beurteilungsverordnung). 3.2