Sind die schulischen Voraussetzungen erfüllt, werden die Lernenden auf Schuljahresbeginn grundsätzlich in die nächsthöhere Klasse versetzt (vgl. § 14 Abs. 1 Verordnung über die Beurteilung von Lernenden in der Volksschule vom 15.5.2007 [Beurteilungsverordnung, SRL Nr. 405a]). Vermögen Lernende dagegen den schulischen Anforderungen nicht zu genügen, werden sie in die nächsttiefere Stammklasse versetzt, ausser eine Repetition erscheint erfolgversprechend und wird für die Entwicklung des oder der betreffenden Lernenden als förderlich erachtet (§ 16 Abs. 4 Beurteilungsverordnung).