das Gesuch um freiwillige Repetition wies sie ab. Z erhob Verwaltungsbeschwerde gegen diese Verfügung. Das Bildungs- und Kulturdepartement wies die Verwaltungsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3.1 Sind die schulischen Voraussetzungen erfüllt, werden die Lernenden auf Schuljahresbeginn grundsätzlich in die nächsthöhere Klasse versetzt (vgl. § 14 Abs. 1 Verordnung über die Beurteilung von Lernenden in der Volksschule vom 15.5.2007 [Beurteilungsverordnung, SRL Nr. 405a]).