Die Repetition eines Schuljahres kann in der Volksschule nur bewilligt werden, wenn sie wegen eines schwerwiegenden objektiven Grundes pädagogisch eindeutig angezeigt ist (Präzisierung zu LGVE 2007 III Nr. 8). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Das Kantonsgericht hat die gegen diesen Entscheid eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil 7H 16 203/7U 16 35 vom 5. Oktober 2016 abgewiesen. | | | Entscheid: | Z besuchte im Schuljahr 2015/2016 in der Gemeinde X die 1. Sekundarklasse im Anforderungsniveau B.