{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2016-3_2016-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10568", "Checksum": "eaafe06ca20426cd6ac54ed9ed41082b"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["BKD 2016 3", "2016 VI Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 11.08.2016 BKD 2016 3 (2016 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 11.08.2016 BKD 2016 3 (2016 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 11.08.2016 BKD 2016 3 (2016 VI Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versetzung und Repetition: Die Versetzung in die nächsttiefere Stammklasse bildet in der Sekundarschule bei getrennt geführten Klassen die Regel.\r\nDie Repetition eines Schuljahres kann in der Volksschule nur bewilligt werden, wenn sie wegen eines schwerwiegenden objektiven Grundes pädagogisch eindeutig angezeigt ist (Präzisierung zu LGVE 2007 III Nr. 8). | § 16 Abs. 4 Beurteilungsverordnung, § 22 Abs. 2 Beurteilungsverordnung | Bildungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:57", "Checksum": "d453c759aca7237f96ea57e289f94655", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 11.08.2016 BKD 2016 3 (2016 VI Nr. 3)\nRegeste:\nVersetzung und Repetition: Die Versetzung in die nächsttiefere Stammklasse bildet in der Sekundarschule bei getrennt geführten Klassen die Regel.\r\nDie Repetition eines Schuljahres kann in der Volksschule nur bewilligt werden, wenn sie wegen eines schwerwiegenden objektiven Grundes pädagogisch eindeutig angezeigt ist (Präzisierung zu LGVE 2007 III Nr. 8). | § 16 Abs. 4 Beurteilungsverordnung, § 22 Abs. 2 Beurteilungsverordnung | Bildungsrecht\n\n\n4.2 Da bereits das Kriterium des objektiven Grundes nicht erfüllt ist, kann die prognostische Beurteilung, ob die Repetition das schulische Fortkommen des Beschwerdeführers günstig beeinflusst, unterbleiben. Ergänzend ist diesbezüglich aber dennoch festzuhalten, dass eine Repetition für die längerfristige Entwicklung als förderlich erachtet werden muss; eine lediglich kurzfristige Entlastung vermag dieser Anforderung nicht zu genügen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei einer Repetition in der 1. Sekundarklasse vermöge er bessere Leistungen zu erbringen und dem Lerntempo zu folgen, ist dies nicht auszuschliessen, kennt er doch den gesamten Schulstoff dieses Jahres bereits. Aufgrund der vorgehenden Ausführungen ist aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Überforderung in der 2. Sekundarklasse, wenn der Beschwerdeführer wieder mit neuem Unterrichtsstoff konfrontiert wird, erneut auftritt. Einer Repetition käme damit längerfristig keine Wirkung zu."}