{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2016-3_2016-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10568", "Checksum": "eaafe06ca20426cd6ac54ed9ed41082b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2016 3", "2016 VI Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 11.08.2016 BKD 2016 3 (2016 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 11.08.2016 BKD 2016 3 (2016 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 11.08.2016 BKD 2016 3 (2016 VI Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versetzung und Repetition: Die Versetzung in die nächsttiefere Stammklasse bildet in der Sekundarschule bei getrennt geführten Klassen die Regel.\r\nDie Repetition eines Schuljahres kann in der Volksschule nur bewilligt werden, wenn sie wegen eines schwerwiegenden objektiven Grundes pädagogisch eindeutig angezeigt ist (Präzisierung zu LGVE 2007 III Nr. 8). | § 16 Abs. 4 Beurteilungsverordnung, § 22 Abs. 2 Beurteilungsverordnung | Bildungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:18", "Checksum": "f309d1e9b2c9d29f1cd851c0f0d21ba1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 11.08.2016 BKD 2016 3 (2016 VI Nr. 3)\nRegeste:\nVersetzung und Repetition: Die Versetzung in die nächsttiefere Stammklasse bildet in der Sekundarschule bei getrennt geführten Klassen die Regel.\r\nDie Repetition eines Schuljahres kann in der Volksschule nur bewilligt werden, wenn sie wegen eines schwerwiegenden objektiven Grundes pädagogisch eindeutig angezeigt ist (Präzisierung zu LGVE 2007 III Nr. 8). | § 16 Abs. 4 Beurteilungsverordnung, § 22 Abs. 2 Beurteilungsverordnung | Bildungsrecht\n\n\n4.1.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen dieses insgesamt stimmige Bild nicht in Zweifel zu ziehen. Gegen die angeführten familiären Probleme als Ursache für die Leistungsschwierigkeiten spricht zum einen, dass die familiären Probleme offenbar erst seit diesem Schuljahr bestehen (vgl. Verfügung vom 14.6.2016), die Leistungen von Z jedoch bereits im Übertrittsverfahren nur sehr knapp für das Anforderungsniveau B genügten. Die Entwicklung der Schulnoten spricht deshalb gegen eine massgebliche psychische Belastung im neuen Schuljahr. Damit stimmt überein, dass sich in den Akten keinerlei Hinweise auf eine tatsächliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die familiären Probleme finden. Zwar hat die Mutter des Beschwerdeführers die Klassenlehrperson offenbar bereits zu Beginn des Schuljahres auf familiäre Probleme hingewiesen, weitere Massnahmen wie eine therapeutische Begleitung oder eine schulpsychologische Beratung wurden aber offensichtlich weder von der Klassenlehrperson noch von den Eltern als notwendig erachtet. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seine ungenügenden Leistungen zumindest teilweise auch selbst seinem eigenen Verhalten zuschreibt. So hält er in der Beschwerde fest, dass er erst mit der drohenden Umteilung in das Anforderungsniveau C von den Konsequenzen für die Berufswahl erfahren habe. Er habe nun gesehen, dass hinter jedem Erfolg viel Arbeit und Fleiss stecke, und wolle nun ein guter Schüler werden. Dies spricht dafür, dass seine ungenügenden Leistungen zumindest teilweise mit fehlender Motivation und damit mit willentlichem Verhalten zu erklären sind.\n4.1.4 Insgesamt ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine Diskrepanz zwischen den gezeigten schulischen Leistungen und seinem eigentlichen Potenzial besteht. Vielmehr ist die Sichtweise der Vorinstanz einleuchtend und nachvollziehbar, wonach der Beschwerdeführer mit den schulischen Anforderungen des Anforderungsniveau B überfordert ist.\n4.2 Da bereits das Kriterium des objektiven Grundes nicht erfüllt ist, kann die prognostische Beurteilung, ob die Repetition das schulische Fortkommen des Beschwerdeführers günstig beeinflusst, unterbleiben. Ergänzend ist diesbezüglich aber dennoch festzuhalten, dass eine Repetition für die längerfristige Entwicklung als förderlich erachtet werden muss; eine lediglich kurzfristige Entlastung vermag dieser Anforderung nicht zu genügen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei einer Repetition in der 1. Sekundarklasse vermöge er bessere Leistungen zu erbringen und dem Lerntempo zu folgen, ist dies nicht auszuschliessen, kennt er doch den gesamten Schulstoff dieses Jahres bereits. Aufgrund der vorgehenden Ausführungen ist aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Überforderung in der 2. Sekundarklasse, wenn der Beschwerdeführer wieder mit neuem Unterrichtsstoff konfrontiert wird, erneut auftritt. Einer Repetition käme damit längerfristig keine Wirkung zu.\n|"}