{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2016-3_2016-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10568", "Checksum": "eaafe06ca20426cd6ac54ed9ed41082b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2016 3", "2016 VI Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 11.08.2016 BKD 2016 3 (2016 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 11.08.2016 BKD 2016 3 (2016 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 11.08.2016 BKD 2016 3 (2016 VI Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versetzung und Repetition: Die Versetzung in die nächsttiefere Stammklasse bildet in der Sekundarschule bei getrennt geführten Klassen die Regel.\r\nDie Repetition eines Schuljahres kann in der Volksschule nur bewilligt werden, wenn sie wegen eines schwerwiegenden objektiven Grundes pädagogisch eindeutig angezeigt ist (Präzisierung zu LGVE 2007 III Nr. 8). | § 16 Abs. 4 Beurteilungsverordnung, § 22 Abs. 2 Beurteilungsverordnung | Bildungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:18", "Checksum": "f309d1e9b2c9d29f1cd851c0f0d21ba1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 11.08.2016 BKD 2016 3 (2016 VI Nr. 3)\nRegeste:\nVersetzung und Repetition: Die Versetzung in die nächsttiefere Stammklasse bildet in der Sekundarschule bei getrennt geführten Klassen die Regel.\r\nDie Repetition eines Schuljahres kann in der Volksschule nur bewilligt werden, wenn sie wegen eines schwerwiegenden objektiven Grundes pädagogisch eindeutig angezeigt ist (Präzisierung zu LGVE 2007 III Nr. 8). | § 16 Abs. 4 Beurteilungsverordnung, § 22 Abs. 2 Beurteilungsverordnung | Bildungsrecht\n\n\n3.3 Bei der Beurteilung eines Gesuches um Repetition beziehungsweise beim Entscheid über die Versetzung ins nächsttiefere Anforderungsniveau kommt der zuständigen Schulleitung aufgrund ihrer grösseren Sachnähe ein Ermessen zu, welches das Bildungs- und Kulturdepartement als Rechtsmittelbehörde in ständiger Praxis - und trotz grundsätzlich unbeschränkter Überprüfungsbefugnis (vgl. § 144 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungs-rechtspflege vom 3.7.1972 [VRG; SRL Nr. 40]) - respektiert (vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. Zürich 2016, Rz. 443).\n4. Wie einleitend dargestellt, hat die Vorinstanz aufgrund der ungenügenden schulischen Leistungen des Beschwerdeführers dessen Versetzung in das nächsttiefere Anforderungsniveau verfügt. Die Möglichkeit einer Repetition hat sie dabei als nicht erfolgversprechend und für die Entwicklung des Beschwerdeführers als nicht förderlich erachtet. Diese Verfügung der Vorinstanz ist nachfolgend gestützt auf die vorgehend dargestellten rechtlichen Grundlagen und die Vorbringen der Parteien zu beurteilen.\n4.1 Zu bestimmen ist erstens, ob beim Beschwerdeführer eine Diskrepanz zwischen seinen gezeigten schulischen Leistungen und seinem eigentlichen Potenzial besteht und, falls ja, worauf diese zurückzuführen ist.\n4.1.1 Die Vorinstanz sieht den Grund für die ungenügenden Leistungen des Beschwerdeführers in seinen kognitiven Fähigkeiten, insbesondere in seiner zu langsamen Auffassungsgabe. Anders ausgedrückt besteht für die Vorinstanz keine Diskrepanz zwischen den gezeigten schulischen Leistungen des Beschwerdeführers und seinem Potenzial. Zur Begründung weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen für das Anforderungsniveau B bereits im Übertrittsverfahren nur knapp zu erfüllen vermochte. Bereits damals hätten sich die nun bestehenden Schwierigkeiten abgezeichnet. Hinzu komme, dass die Sprachfächer in der Sekundarschule an Bedeutung gewonnen hätten und gerade diese dem Beschwerdeführer Mühe bereiteten. Aufgrund seiner zu langsamen Auffassungsgabe könne beim Beschwerdeführer im Ergebnis wirkliches Lernen im Anforderungsniveau B nicht mehr stattfinden. Es zeige sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer mit dem Anforderungsniveau B überfordert sei. Der Beschwerdeführer geht dagegen davon aus, dass eine befristete familiäre Problematik ursächlich für seine ungenügenden Leistungen sei. Durch eine Repetition vermöge er den Stoff gut aufzunehmen und das Tempo der Lehrperson mitzuhalten.\n4.1.2 Die Einschätzung der Vorinstanz vermag zu überzeugen. Aus den Unterlagen zum Übertrittsverfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Richtwerte für das Anforderungsniveau B lediglich im 1. Semester der 6. Primarklasse zu erfüllen vermochte, allerdings nur knapp. In der 5. Klasse erreichte er die entsprechenden Richtwerte nicht. In den für den Übertritt zusätzlich zu berücksichtigenden Fächern Englisch und Französisch erreichte der Beschwerdeführer für das Anforderungsniveau B ebenfalls nur sehr knappe beziehungsweise ungenügende Noten. Auch die weiteren Zuweisungskriterien stützen die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers. So werden die Anforderungen an die Auffassungsgabe zwar als mehrheitlich erfüllt beurteilt, dagegen werden das Übertragen von Gelerntem auf neue Zusammenhänge, die Anwendung von Gelerntem nach längerer Zeit sowie das Umgehen mit abstrakten Begriffen als lediglich teilweise erfüllt erachtet. Mit dieser Einschätzung aus dem Übertrittsverfahren überein stimmt ebenfalls die Ansicht der aktuellen Klassenlehrperson, welche feststellte, der Beschwerdeführer brauche relativ lange, um Inhalte zu verstehen und er sei mit der Stofffülle und dem Tempo überfordert. Zudem vermerkte sie Schwierigkeiten beim selbständigen und sorgfältigen Arbeiten."}