{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2016-3_2016-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10568", "Checksum": "eaafe06ca20426cd6ac54ed9ed41082b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2016 3", "2016 VI Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 11.08.2016 BKD 2016 3 (2016 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 11.08.2016 BKD 2016 3 (2016 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 11.08.2016 BKD 2016 3 (2016 VI Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versetzung und Repetition: Die Versetzung in die nächsttiefere Stammklasse bildet in der Sekundarschule bei getrennt geführten Klassen die Regel.\r\nDie Repetition eines Schuljahres kann in der Volksschule nur bewilligt werden, wenn sie wegen eines schwerwiegenden objektiven Grundes pädagogisch eindeutig angezeigt ist (Präzisierung zu LGVE 2007 III Nr. 8). | § 16 Abs. 4 Beurteilungsverordnung, § 22 Abs. 2 Beurteilungsverordnung | Bildungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:18", "Checksum": "f309d1e9b2c9d29f1cd851c0f0d21ba1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 11.08.2016 BKD 2016 3 (2016 VI Nr. 3)\nRegeste:\nVersetzung und Repetition: Die Versetzung in die nächsttiefere Stammklasse bildet in der Sekundarschule bei getrennt geführten Klassen die Regel.\r\nDie Repetition eines Schuljahres kann in der Volksschule nur bewilligt werden, wenn sie wegen eines schwerwiegenden objektiven Grundes pädagogisch eindeutig angezeigt ist (Präzisierung zu LGVE 2007 III Nr. 8). | § 16 Abs. 4 Beurteilungsverordnung, § 22 Abs. 2 Beurteilungsverordnung | Bildungsrecht\n\n| Instanz: | Bildungs- und Kulturdepartement |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Bildungsrecht |\n| Entscheiddatum: | 11.08.2016 |\n| Fallnummer: | BKD 2016 3 |\n| LGVE: | 2016 VI Nr. 3 |\n| Gesetzesartikel: | § 16 Abs. 4 Beurteilungsverordnung, § 22 Abs. 2 Beurteilungsverordnung |\n| Leitsatz: | Versetzung und Repetition: Die Versetzung in die nächsttiefere Stammklasse bildet in der Sekundarschule bei getrennt geführten Klassen die Regel. Die Repetition eines Schuljahres kann in der Volksschule nur bewilligt werden, wenn sie wegen eines schwerwiegenden objektiven Grundes pädagogisch eindeutig angezeigt ist (Präzisierung zu LGVE 2007 III Nr. 8). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Das Kantonsgericht hat die gegen diesen Entscheid eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil 7H 16 203/7U 16 35 vom 5. Oktober 2016 abgewiesen. | |\n| Entscheid: | Z besuchte im Schuljahr 2015/2016 in der Gemeinde X die 1. Sekundarklasse im Anforderungsniveau B. Im Frühjahr 2016 ersuchte er - unterstützt durch seine Mutter - die Schulleitung darum, die 1. Sekundarklasse in diesem Anforderungsniveau repetieren zu können, anstatt das folgende Schuljahr im nächsttieferen Anforderungsniveau zu besuchen. In der Folge fanden mehrere Gespräche mit der Klassenlehrperson und der Schulleitung statt. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 entschied die Schulleitung, dass Z ab dem Schuljahr 2016/2017 die 2. Sekundarklasse im Anforderungsniveau C zu besuchen habe; das Gesuch um freiwillige Repetition wies sie ab. Z erhob Verwaltungsbeschwerde gegen diese Verfügung. Das Bildungs- und Kulturdepartement wies die Verwaltungsbeschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n3.1 Sind die schulischen Voraussetzungen erfüllt, werden die Lernenden auf Schuljahresbeginn grundsätzlich in die nächsthöhere Klasse versetzt (vgl. § 14 Abs. 1 Verordnung über die Beurteilung von Lernenden in der Volksschule vom 15.5.2007 [Beurteilungsverordnung, SRL Nr. 405a]). Vermögen Lernende dagegen den schulischen Anforderungen nicht zu genügen, werden sie in die nächsttiefere Stammklasse versetzt, ausser eine Repetition erscheint erfolgversprechend und wird für die Entwicklung des oder der betreffenden Lernenden als förderlich erachtet (§ 16 Abs. 4 Beurteilungsverordnung). Über einen Stammklassenwechsel entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Klassenlehrperson und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten (§ 16 Abs. 5 Beurteilungsverordnung).\n3.2 Zur Frage, wann eine Repetition für die Entwicklung eines oder einer Lernenden als förderlich erachtet werden kann, hat die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der freiwilligen Repetition (vgl. § 22 Abs. 2 Beurteilungsverordnung) Kriterien erarbeitet. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Versetzung in die nächsthöhere Klasse die Regel darstellt und eine (freiwillige) Repetition die Ausnahme bildet. Für die ausnahmsweise Bewilligung einer Repetition braucht es demnach einmal einen objektiven Grund. Dieser ist gegeben, wenn die schulischen Leistungen des oder der betreffenden Lernenden offensichtlich nicht seinem oder ihrem eigentlichen Potenzial entsprechen und diese Diskrepanz nicht im willentlichen Verhalten des oder der Lernenden begründet ist beziehungsweise wenn sie auf einem schwerwiegenden objektiven Grund wie beispielsweise einer ausgewiesenen schwerwiegenden psychischen Belastungssituation, einer diagnostizierten Entwicklungsverzögerung oder einer schwerwiegenden Krankheit beruht. Zum andern müssen Anzeichen dafür bestehen, dass die Repetition das schulische Fortkommen des oder der Lernenden längerfristig günstig beeinflusst, mithin der Grund für die Differenz zwischen dem kognitiven Potenzial und den tatsächlichen schulischen Leistungen durch eine Repetition entfällt (vgl. zum Ganzen LGVE 2007 III Nr. 8 E. 2). Der in dieser Rechtsprechung betonte Ausnahmecharakter einer Repetition erhält zwischenzeitlich umso grössere Bedeutung, als das heutige Schulsystem noch mehr auf heterogene Klassen ausgerichtet ist. Durch die unterschiedlichen Anforderungsniveaus in der Sekundarschule, den individualisierten Unterricht und die bestehenden zusätzlichen Fördermassnahmen können Unterschiede in der körperlichen, kognitiven und persönlichen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen in aller Regel ohne eine Wiederholung des Schuljahres aufgefangen werden (vgl. auch §§ 2 und 4 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule vom 12.4.2011 [SRL Nr. 406]).\nDa sich § 22 Abs. 2 Beurteilungsverordnung (freiwillige Repetition) und § 16 Abs. 4 Beurteilungsverordnung (Repetition bei Stammklassenwechsel) in Wortlaut und Absicht weitgehend decken, ist auch in Fällen von § 16 Abs. 4 Beurteilungsverordnung auf die obigen Kriterien abzustellen. Bei ungenügenden schulischen Leistungen bildet damit die Versetzung in die nächsttiefere Stammklasse die Regel. Eine Repetition ist dagegen nur ausnahmsweise zu bewilligen, wenn diese wegen eines schwerwiegenden objektiven Grundes pädagogisch eindeutig angezeigt ist."}