Wie in den vorgehenden Erwägungen aufgezeigt, vermögen jedoch die Ziele, welche der Schulpflicht zu Grunde liegen, im vorliegenden Fall sowohl die Einschränkung der persönlichen Freiheit als auch die Diskriminierung zu rechtfertigen. Durch einen vorzeitigen Schulaustritt würde das Recht der Beschwerdeführerin auf Chancengleichheit nicht mehr gewahrt und sie würde Lehrinhalte nicht vermittelt erhalten, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Dies rechtfertigt es vorliegend, entgegen dem Wunsch der Beschwerdeführerin an der Schulpflicht festzuhalten.