Diese Ausbildungen bedingen jedoch sowohl eine schulische als auch eine berufliche Bildung.(…)7. Zusammenfassend wird durch die Schulpflicht das Recht der Beschwerdeführerin auf persönliche Freiheit eingeschränkt, und es entsteht durch den Zwang zur teilweisen Sesshaftigkeit eine indirekte Diskriminierung. Wie in den vorgehenden Erwägungen aufgezeigt, vermögen jedoch die Ziele, welche der Schulpflicht zu Grunde liegen, im vorliegenden Fall sowohl die Einschränkung der persönlichen Freiheit als auch die Diskriminierung zu rechtfertigen.