Es wäre ihr im Ergebnis faktisch nicht mehr beziehungsweise nur mehr mit erheblichem Aufwand möglich, in einem späteren Zeitpunkt eine Berufslehre oder eine weiterführende schulische Ausbildung aufzunehmen.Damit bliebe der Beschwerdeführerin ein (späteres) selbstbestimmtes Leben in der Mehrheitsgesellschaft faktisch verwehrt. Den Entscheid, ob sie den Lebensweg der Jenischen weitergehen oder sich für einen anderen Weg entscheiden will, könnte sie unter diesen Umständen später nicht mehr frei und selbstbestimmt fällen. Mithin würde die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin durch den Abbruch der Schule im heutigen Zeitpunkt längerfristig eingeschränkt.