Dennoch ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich die Bildung – wie sie in der hiesigen Wertordnung verstanden wird – nicht in der Kenntnis von Rechnen, Schreiben und Lesen erschöpft, sondern eine Vielzahl zusätzlicher Kompetenzen in unterschiedlichsten Fachbereichen umfasst (vgl. Lehrpläne des Kantons Luzern). Zum anderen ist vorliegend entscheidend, dass der Schulaustritt sehr früh erfolgen soll und die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt mit dem Abschluss der 6. Klasse der Primarschule nur über eine sehr geringe schulische Bildung verfügt.6.2 Würde die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt aus der Schulpflicht entlassen, hätte sie lediglich zwei Drittel der obligatorischen