In diesem Sinn kann der Beschwerdeführerin wohl nicht widersprochen werden, wenn sie anführt, sie benötige für ihr zukünftiges Leben als Jenische einzig zusätzliche Kenntnisse in Deutsch und Mathematik. Dennoch ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich die Bildung – wie sie in der hiesigen Wertordnung verstanden wird – nicht in der Kenntnis von Rechnen, Schreiben und Lesen erschöpft, sondern eine Vielzahl zusätzlicher Kompetenzen in unterschiedlichsten Fachbereichen umfasst (vgl. Lehrpläne des Kantons Luzern).