Dabei legt das Bundesgericht an die Anforderungen an eine ausreichende Schulbildung einen durchaus strengen Massstab an. So geht es davon aus, dass selbst ein befristeter Schulausschluss ohne die Vornahme von Ersatzmassnahmen das Recht auf Schulbildung verletzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_446/2010 vom 16.9.2010, E. 5.4).6.1 Aus Sicht der Fahrenden scheint die schulische Bildung für die Bedürfnisse ihres alltäglichen Lebens tatsächlich nur einen geringen praktischen Nutzen aufzuweisen (vgl. Iris Michel, Schule: (K)eine Institution für Fahrende, Arbeitsblatt Nr. 24, Institut für Ethnologie, Bern 2004, S. 53.).