Bei der Würdigung dieser gegenteiligen Interessen dient die Einschätzung des Bundesgerichtes als Leitlinie, welche der Schulpflicht dann ein überwiegendes Gewicht einräumt, wenn durch den vorzeitigen Schulaustritt die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, welches die Chancengleichheit nicht mehr wahrt, beziehungsweise wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. BGE 130 I 352 E. 3.2 S. 354). Dabei legt das Bundesgericht an die Anforderungen an eine ausreichende Schulbildung einen durchaus strengen Massstab an.