Auf der anderen Seite steht das Interesse der Beschwerdeführerin, die von ihr gewünschte Lebensweise ohne Einschränkungen zu leben. Bei der Würdigung dieser gegenteiligen Interessen dient die Einschätzung des Bundesgerichtes als Leitlinie, welche der Schulpflicht dann ein überwiegendes Gewicht einräumt, wenn durch den vorzeitigen Schulaustritt die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, welches die Chancengleichheit nicht mehr wahrt, beziehungsweise wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. BGE 130 I 352 E. 3.2 S. 354).