Das Recht aller Kinder auf eine chancengleiche wirtschaftliche und persönliche Entwicklung und Entfaltung entspricht einem Grundgedanken der hiesigen Wertordnung und damit einem hohen öffentlichen Interesse.(…)6. Zusammengefasst steht auf der einen Seite die Schulpflicht, welche das Ziel verfolgt, allen Kindern eine Schulbildung zu gewähren, die es ihnen ermöglicht, ihr Leben sozial und wirtschaftlich selbständig und entsprechend den eigenen Wünschen zu gestalten. Auf der anderen Seite steht das Interesse der Beschwerdeführerin, die von ihr gewünschte Lebensweise ohne Einschränkungen zu leben.