Der Staat habe für die Durchsetzung dieses Rechtes zu sorgen (Beatrice Früh, Die UNO-Kinderrechtskonvention, Zürich/St. Gallen 2007, S. 60). 4.3 Im Kanton Luzern sind die Ziele, die mit der Volksschulbildung erreicht werden sollen, zusätzlich in den §§ 4 und 5 VBG festgehalten. Demgemäss zielt die Bildung auf eine dauernde, gezielte und systematische Förderung des Wissens, des Könnens, der ethisch und religiös begründeten Werthaltungen, der Gemeinschaftsfähigkeit, der Lernfähigkeit und der Lernbereitschaft des Einzelnen im Hinblick auf eine sinnvolle Bewältigung und Gestaltung des Lebens.