Den Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht sieht das Bundesgericht dann verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, welches die Chancengleichheit nicht mehr wahrt, beziehungsweise wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (BGE 130 I 352 E. 3.2 S. 354).4.2 In der Literatur wird postuliert, mit der Schulpflicht solle insbesondere erreicht werden, dass die Heranwachsenden das Wissen und die Fähigkeiten vermittelt erhalten, um ihr Leben selbständig zu meistern, einen Beruf zu erlernen und auszuüben und am demokratischen Gemeinwesen zu partizipieren.