dies bedinge auch eine Mindestdauer der Schulpflicht (BGE 129 I 12 E. 4.1 S. 16). Den Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht sieht das Bundesgericht dann verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, welches die Chancengleichheit nicht mehr wahrt, beziehungsweise wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (BGE 130 I 352 E. 3.2 S. 354).4.2