19 BV, welcher das Recht aller Kinder auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht garantiert. So hält auch das Kantonsgericht Luzern fest, aus Sicht der Lernenden entspreche die Schulpflicht einem "Pflichtrecht" (LGVE 2015 IV Nr. 5 E. 5.1).4.1 Die Rechtsprechung hält in Bezug auf den grundrechtlichen Anspruch auf eine ausreichende Schulbildung fest, eine Ausbildung müsse auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schüler auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten; dies bedinge auch eine Mindestdauer der Schulpflicht (BGE 129 I 12 E. 4.1 S. 16).