Bei dieser Prüfung ist vorliegend zu beachten, dass sowohl der Schulpflicht als auch dem Diskriminierungsverbot Verfassungsrang zukommt. Die betroffenen Interessen müssen gegeneinander abgewogen werden (BGE 129 I 173 E. 5 S. 181), wobei von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Regelungen auszugehen ist (vgl. BGE 128 II 1 E. 3d S. 10 ff.).(…)4. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.1) ist die Schulpflicht verfassungsrechtlich in Art. 62 BV statuiert. Dieser steht in engem Zusammenhang zu Art. 19 BV, welcher das Recht aller Kinder auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht garantiert.