O., S. 166). 3.4.3 Allerdings gilt auch das Verbot der indirekten Diskriminierung nicht absolut. Wirkt sich ein formal neutrales Gesetz de facto nachteilig auf eine Personengruppe aus, welche durch das spezifische Diskriminierungsverbot geschützt ist, so bedarf dies besonderer Rechtfertigung. Hierfür kommen nur qualifizierte, nicht-diskriminierende Gründe infrage, und die Schlechterstellung hat zudem dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_360/2012 vom 17.8.2012, E. 2.2; BGE 129 I 232 E. 3.4.1 S. 239 f.). Bei dieser Prüfung ist vorliegend zu beachten, dass sowohl der Schulpflicht als auch dem Diskriminierungsverbot Verfassungsrang zukommt.