Die Kinder von Fahrenden werden damit zusätzlich zur grundsätzlichen Einschränkung in der persönlichen Freiheit auch in ihrem Recht eingeschränkt, zwischen sesshafter oder nomadischer Lebensweise zu wählen. Die Schulpflicht – welche für alle Kinder gleichermassen und damit grundsätzlich rechtsgleich angewendet wird – trifft die Bevölkerungsgruppe der Fahrenden im Ergebnis erheblich stärker und schränkt sie in ihren Grundrechten stärker ein als die sesshafte Mehrheitsbevölkerung. In Bezug auf die Kinder von Fahrenden liegt in diesem Bereich mithin eine indirekte Diskriminierung vor (vgl. Rieder, a.a.O., S. 166).