Diskriminierung, Basel 1999, S. 164). Indessen können sich nur jene Handlungen zu einer Lebensform im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV verdichten, die zugleich vom Schutzbereich eines Freiheitsrechts erfasst sind. Mit Bezug auf die Fahrenden betrifft dies unter anderem das Recht, zwischen sesshafter oder nomadischer Lebensweise zu wählen, welches Recht als Ausdruck elementarer Persönlichkeitsentfaltung unter dem Schutz der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie dem Grundrecht auf Privatsphäre und Wohnungsfreiheit (Art. 13 Abs. 1 BV) steht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts I 750/04 E. 4.3).3.4.2