Eine indirekte Diskriminierung besteht nach Art. 8 Abs. 2 BV dann, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre. Im Bereich der Diskriminierung aufgrund einer bestimmten Lebensform werden Personengruppen geschützt, die durch bestimmte Handlungs- und Lebensweisen eine eigene Identität erhalten haben, wozu die Fahrenden zu zählen sind (vgl. Andreas Rieder, Indirekte Diskriminierung - das Beispiel der Fahrenden, in: Walter Kälin [Hrsg.], Das Verbot ethnisch-kultureller