Aufgrund der nicht sesshaften Lebensweise der Beschwerdeführerin ist schliesslich das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV zu beachten. 3.4.1 Eine indirekte Diskriminierung besteht nach Art. 8 Abs. 2 BV dann, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre.