Die Anerkennung der Fahrenden als nationale Minderheit wurde auch vom Bundesgericht bestätigt (BGE 129 II 321 E. 3.2 S. 326 ff.). Das Anliegen der Fahrenden auf Erhalt ihrer Identität geniesst mithin völkerrechtlichen Schutz, allerdings sind die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens nicht direkt anwendbar (Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5.4.2006, E. 4.2).3.4 Aufgrund der nicht sesshaften Lebensweise der Beschwerdeführerin ist schliesslich das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV zu beachten.