Die fahrende Lebensweise ist als Lebensweise einer nationalen Minderheit anerkannt, womit sich die Schweiz verpflichtet, Bedingungen zu fördern, die es den Angehörigen nationaler Minderheiten ermöglichen, ihre Kultur zu pflegen und weiterzuentwickeln (vgl. das Rahmenübereinkommen des Europarats vom 1.2.1995 zum Schutz nationaler Minderheiten, das für die Schweiz am 1.2.1999 in Kraft getreten ist; SR 0.441.1). Die Anerkennung der Fahrenden als nationale Minderheit wurde auch vom Bundesgericht bestätigt (BGE 129 II 321 E. 3.2 S. 326 ff.).