Diese pflegen als Fahrende eine zumindest teilweise nicht sesshafte Lebensweise und ihr Erwerbsleben und ihre Kultur basieren auf dieser Lebensart (vgl. Bundesamt für Justiz, Gutachten zur Rechtsstellung der Fahrenden in ihrer Eigenschaft als anerkannte nationale Minderheit vom 27.5.2002, S. 9). Die fahrende Lebensweise ist als Lebensweise einer nationalen Minderheit anerkannt, womit sich die Schweiz verpflichtet, Bedingungen zu fördern, die es den Angehörigen nationaler Minderheiten ermöglichen, ihre Kultur zu pflegen und weiterzuentwickeln (vgl. das Rahmenübereinkommen des Europarats vom 1.2.1995 zum Schutz nationaler Minderheiten, das für die Schweiz am 1.2.1999 in Kraft getreten ist;