Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu beachten, dass die Beschwerdeführerin der Bevölkerungsgruppe der Jenischen angehört. Diese pflegen als Fahrende eine zumindest teilweise nicht sesshafte Lebensweise und ihr Erwerbsleben und ihre Kultur basieren auf dieser Lebensart (vgl. Bundesamt für Justiz, Gutachten zur Rechtsstellung der Fahrenden in ihrer Eigenschaft als anerkannte nationale Minderheit vom 27.5.2002, S. 9).