Es bedarf demnach einer gesetzlichen Grundlage, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen. Einschränkungen von Grundrechten müssen zudem durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. Sie müssen weiter verhältnismässig sein und dürfen nicht den Kerngehalt der Grundrechte betreffen (BGE 138 IV 13 E. 7 S. 25). 3.3 Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu beachten, dass die Beschwerdeführerin der Bevölkerungsgruppe der Jenischen angehört.