Mit der Schulpflicht wird mithin ihr Recht auf Selbstbestimmung und damit ihre persönliche Freiheit eingeschränkt. Das Grundrecht der persönlichen Freiheit garantiert neben dem Recht auf freie Bewegung und körperliche Unversehrtheit auch die Freiheit, über seine Lebensweise zu entscheiden (BGE 97 I 839 E. 3 S. 841 f.). Allerdings gilt der Anspruch auf persönliche Freiheit nicht absolut, sondern kann Einschränkungen unterliegen. Die Voraussetzungen hierfür sind in Art. 36 BV festgehalten. Es bedarf demnach einer gesetzlichen Grundlage, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen.