Im Kanton Luzern ist die Schulpflicht in § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG; SRL Nr. 400a) statuiert und die Schuldauer ist auf grundsätzlich neun Jahre festgelegt (§ 13 Abs. 1 VBG). Einen vorzeitigen Austritt kann die Schulleitung in Ausnahmefällen auf Gesuch hin bewilligen (Art. 14 Abs. 2 lit. a VBG).3.2 Durch die Schulpflicht werden alle Kinder ab einem bestimmten Alter gesetzlich verpflichtet, die Schule zu besuchen. Es obliegt damit nicht mehr ihrem freien Entscheid, ob und wie lange sie die Schule besuchen wollen. Mit der Schulpflicht wird mithin ihr Recht auf Selbstbestimmung und damit ihre persönliche Freiheit eingeschränkt.