62 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) festgehalten, dass die für das Schulwesen zuständigen Kantone für einen ausreichenden, allen Kindern offen stehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht zu sorgen haben. Die Kantone haben sich dabei auf eine Mindestschuldauer von neun Jahren geeinigt (Art. 2 lit. b des Konkordates über die Schulkoordination vom 29.10.1970; SRL Nr. 401). Im Kanton Luzern ist die Schulpflicht in § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG;